Sehr geehrter Kunde,
wir versorgen Sie mit
Trinkwasser und entsorgen Ihr Abwasser. Die Rechtsgrundlagen für die
Versorgungs- und Abrechungmodalitäten finden Sie in unserem Satzungsbereich. Von
unseren Verbrauchern gibt es oftmals Fragen zur Abrechnung. Die Wichtigsten
wollen wir hier beantworten.
Zählerablesung
Die Ablesung der Wasserzähler bitten wir Sie selbst vorzunehmen.
Dazu erhalten Sie im November bzw. Dezember die Ablesekarten, die Sie uns
bitte bis zum auf der Karte angegebenen Termin ausgefüllt
zurückgeben. Zählerstände nehmen wir auch gern telefonisch oder über das Internet (Online-Formular) entgegen. Der Zweckverband behält sich die Möglichkeit einer Nachkontrolle vor. Erhalten wir keine Nachricht, muss der Verbrauch geschätzt werden. Das ist jedoch für beide Teile nicht ideal. Schätzungen können zu Differenzen führen, die erfahrungsgemäß einen kostenaufwendigen Schriftwechsel nach sich ziehen. |
Wasserzähleranlage |
Wie wird abgerechnet?
Nach der Zählerablesung
wird eine Jahresverbrauchsabrechnung unter Berücksichtigung der geleisteten
Abschlagsbeträge ausgestellt. Zumeist ist der Rechnungsbetrag höher als die
Abschlagszahlungen, da drei Abschläge von je 25% der voraussichtlichen Zahlung
erhoben werden. Dann bitten wir um Zahlung des Restbetrages, anderenfalls
erhalten Sie eine Gutschrift.
Damit ein Guthaben ausgezahlt werden kann,
teilen Sie uns bitte schriftlich Ihre Bankverbindung mit. Nehmen Sie am
Lastschriftverfahren teil, wird Ihr Guthaben automatisch zurück
überwiesen.
Verbrauchsabrechnung für
Wasser
Das gelieferte Wasser wird nach Kubikmetern berechnet;
daneben wird ein Grundpreis je Tag nach der jeweiligen Zählergröße
erhoben.
Einzelheiten dazu im Bereich Tarife
Barzahler oder Abbucher?
Der einfachste Weg ist dieser: Sie lassen - wie bereits ca. 70 % unserer Kunden - die Beträge von Ihrem Konto abbuchen.
Denken Sie einfach daran!
Rechnung verlegt - dadurch
Fälligkeit versäumt – kostenpflichtige Mahnung folgt - der Ärger ist
vorprogrammiert!
Wir kümmern uns um alles - wenn Sie uns eine
Einzugsermächtigung für Ihr Konto erteilen.
Sollten Sie nicht einverstanden sein, mit dem was wir tun - können Sie
jederzeit Ihre Einzugsermächtigung widerrufen.
Wir haben Ihnen
eine Möglichkeit zum Geldsparen aufgezeigt - nun ist es an Ihnen zu reagieren,
auch die Banken danken es Ihnen - Lastschriften kosten dem Bankkunden keine
Gebühren.
Hier können Sie ein Formular zur Einzugsermächtigung im PDF-Format
ausdrucken.
Wozu Abschlagsbeträge?
Da die Zähler
nur einmal im Jahr abgelesen werden, können wir natürlich nicht so lange auf das
Entgelt warten. Darum zahlen Sie zum 15.04., 15.07. und 15.10. einen Abschlag in
Höhe von 25% des voraussichtlichen Jahresbetrages. Dieser ermittelt sich anhand
des Vorjahresverbrauches. Die Abschläge zahlen Sie also immer erst nach Ablauf
des jeweiligen Lieferquartals.
Mit der Jahresverbrauchsabrechnung wird
Ihnen Ihr jährlicher Verbrauch und der sich daraus ergebende Zahlungsbetrag
mitgeteilt sowie die neuen Abschlagsbeträge und Zahlungstermine für das nächste
Jahr.
Sollte sich bei Ihnen im Laufe des Jahres der Wasserverbrauch
wesentlich ändern, sind wir bereit, künftige Abschläge entsprechend
anzupassen.
Was muss man beim Eigentumswechsel bzw. Umzug
beachten?
Wenn Sie umziehen oder Ihr Grundstück verkaufen,
informieren Sie uns bitte rechtzeitig, damit eine stichtagsgerechte
Schlussabrechnung erstellt werden kann. Diese stichtagsgerechte Um- und
Abmeldung ist in Ihrem Interesse. Sie haften solange für die in der "alten
Besitzung“ auflaufenden Wasser-/Abwasserkosten, bis Sie sich bei uns abgemeldet
haben. Grundlage für die Schlussabrechnung ist der von Ihnen oder der vom neuen
Grundstückseigentümer abgelesene Zählerstand. Bitte informieren Sie uns auch
über Änderungen in der Verbrauchsstellenbezeichnung sowie Änderungen Ihrer
Postanschrift soweit diese mit der Verbrauchsstelle nicht identisch ist (z. B.
Umzug, endgültige Grundstücksbezeichnung bei Neubauten und Ähnliches). (An-/Abmeldeformular)
Zeitweilige Außerbetriebsetzung eines Hausanschlusses, begrenzt auf 12
Monate
Das Haus ist unbewohnt, vorübergehend erfolgt keine Nutzung.
Auf Antrag einer zeitweiligen Außerbetriebsetzung erfolgt der Zählerausbau und
die Ventilanbohrschelle wird geschlossen.
So ist keine unrechtmäßige
Wasserentnahme möglich, auch Wasserverluste bei Rohrbruch durch Frostschaden
können vermieden werden.
Das Vertragsverhältnis bleibt dennoch weiterhin
bestehen, Grundgebühren werden weiterhin erhoben.
Die zeitweilige Außerbetriebsetzung ist kostenpflichtig (siehe Tarife).
Wiederinbetriebnahme
Die Wiederinbetriebnahme ist auf
Antrag des Eigentümers sofort möglich.
Für die Wiederinbetriebnahme wird eine Kostenpauschale erhoben (siehe Tarife).
Trennung
Für Objekte, die abgerissen werden oder
leerstehende ungenutzte Objekte, für die der Antrag auf Trennung gestellt wird,
erfolgt die komplette Entfernung des Wasseranschlusses.
Absetzen
von Wassermengen (Gartenwasserzähler)
Wassermengen, die für die
Gartenentwässerung oder Swimmingpool-Anlage u. ä. genutzt werden und die
nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangen, werden auf
Antrag von der Schmutzwassermenge
abgesetzt.
Voraussetzung:
Den Nachweis nicht eingeleiteter Mengen muss der Kunde erbringen. Am einfachsten geht das, wenn Sie eine zusätzliche geeichte Messeinrichtung, einen so genannten Gartenzähler, einbauen lassen. Diese muss vom Zweckverband abgenommen und registriert sein. Den Preis für Einbau bzw. Abnahme finden Sie unter Tarife.
Rohrbrüche
Tritt in Folge von Leitungsschäden hinter
der Messeinrichtung Wasser aus, haftet der Kunde. Diese werden grundsätzlich
auch als Abwassermenge berechnet. Sind diese Wassermengen nicht in Kanal oder
Grube gelangt, sondern z. B. versickert, können sie bei der Abwasserberechnung
unberücksichtigt bleiben. Dazu stellen Sie bitte sofort den Antrag beim
Zweckverband und legen Nachweise vor. Dies kann z. B. eine Bestätigung der
Installationsfirma sein, die den Schaden an Ihrer Hausinstallation behoben
hat.